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Satzung

§   1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

§   2  Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

§   3  Mitgliedschaft

§   4  Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§   5  Rechte und Pflichten

§   6  Maßregelung

§   7  Organe

§   8  Die Mitgliederversammlung

§   9  Stimmrecht und Wählbarkeit

§ 10  Vorstand

§ 11  Aufwendungsersatz

§ 12  Ehrenmitglieder

§ 13  Beschwerdeausschuss  

§ 14  Jugendausschuss 

§ 15  Kassenprüfer

§ 16  Auflösung

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 19.12.2020 gegründete Verein führt den Namen „Bogensportfreunde Berlin“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                                                                                                    

§ 2   Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. 
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Bogensport 

b) die Förderung des Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- / Breiten- /Leistungs-/ Wettkampfsports.

c) die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen;

d) Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus bzw. können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen. Die Vertragslänge ist befristet und richtet sich maximal nach der Dauer der bestehenden Wahlperiode des Vorstandes. Er kann mehrmals verlängert werden.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

6. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.

§ 3   Mitgliedschaft 

Der Verein besteht aus:

a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres

b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

c) Ehrenmitgliedern

§ 4    Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. 

2. Die Mitgliedschaft ist nach vorherigem Erlangen der Platzreife (aktive Mitglieder) schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

d) Löschung des Vereins

4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.

5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 5   Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 

3. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen und werden in der Beitragsordnung veröffentlicht. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 15.01. im Voraus fällig. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, verwendet werden. Sie dürfen höchstens 1x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines halben Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden. 

4. Die Mitglieder sind zur Leistung von Arbeitseinsätzen für den Verein bzw. zur Zahlung eines ersatzweisen Geldbetrages verpflichtet. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe des ersatzweisen Geldbetrages werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Beitragsordnung veröffentlicht.

5. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 6   Maßregelung

1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:

a. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse

b. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung, 

c. wegen vereinsschädigenden Verhaltenseines schweren Verstoßes gegen die Inter­essen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d. wegen unehrenhafter Handlungen

e. wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2.6.

2. Maßregelungen sind:

a. Verweis

b. befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Ver­eins

c. Ausschluss aus dem Verein

3. In den Fällen § 6.1. a, c, d, e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gele­genheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.

Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen bleibt unberührt.                            

§ 7   Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Ausschüsse

§ 8   Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer 

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüfer

e) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse

f) Festsetzung von Gebühren, Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten

g) Genehmigung des Haushaltsplanes

h) Satzungsänderungen

i) Beschlussfassung über Anträge

j) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 6.3)

k) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12

l) Auflösung des Vereins

2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte bis zum Ende des 2. Quartals des Kalenderjahres durchgeführt werden.

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens sechs und höchstens acht Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Bei Beschlüssen und Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden dies beschließt. Blockwahlen sind auf Antrag des Wahlleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.

7. Anträge können gestellt werden:

a) von jedem Mitglied

b) vom Vorstand

c) von den Ausschüssen

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

9. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 9  Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht (aktives Wahlrecht), für die unter 14-Jährigen wird das Stimmrecht auf jeweils einen gesetzlichen Vertreter übertragen.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden (passives Wahlrecht) können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 10  Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem Sportwart

e) dem Jugendwart

f) dem Kinder- und Jugendschutzbeauftragten

g) den Beisitzern

2. Der Jugendwart wird durch die jugendlichen Mitglieder (§ 3b) gewählt. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Jugend gibt sich eine eigene Ordnung. Die Jugendordnung regelt die Belange der Jugend des Vereins.

3. Es dürfen maximal drei Beisitzer dem Vorstand angehören die jährlich auf der Mitgliederversammlung gewählt werden, eine Wiederwahl ist möglich, sie sind stimmberechtigt.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

5. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

a) der Vorsitzende

b) der stellvertretende Vorsitzende

c) der Kassenwart

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

6. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.

7. Die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 11 Aufwendungsersatz

Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.

§ 12  Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bis zum Widerruf zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 13 Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird für 2 Jahre gewählt. Die Entscheidungen des Ausschusses sind Handlungsempfehlungen für den Vorstand.

§ 14 Jugendausschuss

Die Regelungen zum Jugendausschuss wird durch die Jugendordnung des Vereins bestimmt.

§ 15  Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 16  Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Liquidatoren sind der Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.